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Förderung natürlicher Arbeitsstoffe  

  • Kohlendioxid leistet, wie alle natürlichen Arbeitsstoffe, keinen zusätzlichen Beitrag zum Treibhauseffekt und trägt nicht  zur Ozonzerstörung bei.
  • Das Ozon-Zerstörungspotential ODP ist 0, das Treibhauspotential GWP liegt 1430 mal niedriger als das des häufig eingesetzten künstlich hergestellten FKW-Arbeitsstoffes R134a und hat
    den Wert 1.

Technologien mit natürlichen Kältemitteln und Arbeitsstoffen werden sich am Markt durchsetzen.

Die Markteinführung dieser Technologien wird im Rahmen der BMU-Klimaschutzinitiative unterstützt.
So wird die Anwendung von Kohlendioxid aktuell über das Programm „FÖRDERUNG VON KLIMASCHUTZMASSNAHMEN AN GEWERBLICHEN KÄLTEANLAGEN“ mit 25 % – 60 % der Nettoinvestitionskosten gefördert (Mittelverfügbarkeit stets vorbehalten) .

 

Auszug aus dem Programmtext:

BASISFÖRDERUNG NEUANLAGEN 

Förderbar sind Maßnahmen und Anlagen, wenn

  1. als Kältemittel CO2, NH3 oder nichthalogenierte Kohlenwasserstoffe eingesetzt werden und mittels TEWI-Berechnung durch den hersteller- und anbieterneutralen Dienstleister ein Nachweis über die Gesamteffizienz erbracht wird
  2. energieeffiziente Komponenten Bestandteil der Anlage sind (Master-Regelung, elektronische Expansionsventile, FU-Steuerung aller Antriebsmotoren) und
  3. laut Auslegungsrechnung ein Elektroenergieverbrauch von mindestens 100.000 kWh/a und/oder Kosten für elektrische Energie und Leistung von 10.000 Euro/a zu erwarten sind.

Fördersatz: 25 % der Nettoinvestitionskosten.

BONUSFÖRDERUNG

Einen Bonus erhält, wer über Basismaßnahmen hinaus zusätzliche Beiträge zum Klimaschutz leistet. Gemeint sind marktgängige und entwicklungsoptimierte Technologien für vorhandene sowie neu zu errichtende Anlagen.

  1. nichtelektrisch angetriebene Kälteanlagen (z. B. mittels Gasmotor, dessen Abwärme zusätzlich genutzt wird),
  2. Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen und Kälteanlagen (z. B. mittels Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen) zur Bereitstellung von Prozess- und Heizwärme. Für Wärmepumpen ist anhand von Verdampfungs- und Verflüssigungstemperatur sowie des Kältemittels eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 rechnerisch nachzuweisen.

Fördersätze

  • 25 % der Nettoinvestitionskosten.
  • 35 % der Nettoinvestitionskosten bei Kältemittel CO2, NH3 oder nichthalogenierten Kohlenwasserstoffen. 

(Quelle: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/klima_kaelte_flyer.pdf)